Satzung

Präambel

Die Jugend ist aufgerufen, in verantwortungsbewusstem Handeln ihren Beitrag zur Fortentwicklung der Demokratie in Freiheit, Gleichheit und Gerechtigkeit zu leisten. Der Kreisjugendring Gotha e.V. (KJR) bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung. Er versteht sich als Interessenvertretung aller Kinder und Jugendlichen im Landkreis Gotha und setzt sich für ihre Teilhabe, Förderung und Beteiligung ein.

§ 1 Arbeitsbereich, Sitz und Rechtsform

  1. Der Kreisjugendring Gotha e.V. (KJR) arbeitet im Bereich des Landkreises Gotha und hat seinen Sitz in Gotha.

  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gotha unter der Nummer VR 513 eingetragen.

  3. Der KJR ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der KJR ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Arbeitsgemeinschaft der im Kreisgebiet tätigen Jugendverbände und sonstigen Jugendgemeinschaften. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (Förderung der Jugendhilfe). Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Der KJR richtet seine Arbeit auf die Förderung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendarbeit im Kreisgebiet. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber Vertretungskörperschaften und Behörden. Darüber hinaus erkundet er die Interessen von Kindern und Jugendlichen und nimmt dazu Stellung.

  3. Zu den Aufgaben des KJR gehören insbesondere:

  • die Mitwirkung bei der Erziehung zu verantwortungsbewussten und kritischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern,

  • die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Zusammenarbeit,

  • die Entwicklung gemeinsamer Vorstellungen zu öffentlichen Belangen und Mitarbeit an deren Umsetzung,

  • die Vertretung der Interessen gegenüber dem Kreistag und anderen Entscheidungsgremien,

  • die Planung und Durchführung gemeinsamer Aktionen und Veranstaltungen,

  • die ideelle, personelle und finanzielle Unterstützung der Jugendarbeit,

  • die Aus- und Fortbildung von Jugendgruppenleiterinnen und -leitern,

  • die Förderung internationaler Zusammenarbeit,

  • die Zusammenarbeit mit überörtlichen Organisationen sowie den zuständigen Dienststellen im Kreisgebiet,

  • die Mitwirkung bei der Planung von Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sowie bei der Jugendförderplanung im LK Gotha

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im KJR ist freiwillig.

  2. Mitglied können Vereine, Verbände, Gemeinschaften, Organisationen und Initiativen aus dem Landkreis Gotha sein, die sich mit Jugendarbeit im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes befassen und die Satzung des KJR anerkennen.

  • Jugendverbände und Jugendgemeinschaften gelten mit all ihren Gliederungen als eine Organisation.

  • Der schriftliche Aufnahmeantrag ist unter Beifügung der Satzung oder Ordnung des Verbandes an den Vorstand zu richten.

  • Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Mitgliedsorganisation, schriftliche Kündigung oder Ausschluss.

  2. Ein Ausschluss kann bei schwerwiegendem Satzungsverstoß oder fehlender Mitwirkung erfolgen. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Kreisjugendrings

Die Organe des KJR sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der Vorstand.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Innerhalb eines Geschäftsjahres findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  2. Die Einladung wird unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin versendet.

  3. Die Einladung erfolgt vorrangig elektronisch (z. B. per E-Mail), sofern das jeweilige Mitglied dieser Form der Einladung zuvor zugestimmt hat. Andernfalls erfolgt die Einladung postalisch.

  4. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz oder bei Bedarf in digitaler bzw. hybrider Form stattfinden. Bei digitalen oder hybriden Versammlungen ist die Teilnahme unter Angabe des Namens und der Organisation vor Beginn über ein zugelassenes Videokonferenzsystem zu verifizieren. Die technische Plattform muss eine sichere Identifikation und Ausübung des Stimmrechts gewährleisten.

  5. Mitglieder können bis zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich Anträge stellen. Spätere Anträge können nur diskutiert, nicht aber beschlossen werden, es sei denn, zwei Drittel der anwesenden Mitglieder stimmen dem zu.

  6. Jedes Mitgliedsorgan entsendet zwei stimmberechtigte Vertretungen.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

  8. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

  9. Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung:

  • Planung und Richtlinien der gemeinsamen Arbeit festlegen,

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes,

  • Bildung von Ausschüssen,

  • Beschlussfassung über den Haushalt und Entgegennahme des Rechnungsberichts,

  • Wahl der Revisorinnen und Revisoren

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

10. Die Mitgliederversammlung kann Aufgaben an den Vorstand oder Ausschüsse übertragen.

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem Vorsitzenden,

  • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  • 2 bis 5 Beisitzerinnen/ Beisitzer.

  1. Die Vorstandsmitglieder müssen natürliche Personen sein, die eine Mitgliedsorganisation gemäß § 3 vertreten. Eine Person kann nur gewählt werden, wenn sie von einer Mitgliedsorganisation benannt wurde und in deren Auftrag tätig ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus der entsendenden Mitgliedsorganisation aus, endet mit dem Verlust der Vertretungsberechtigung automatisch auch das Vorstandsamt im KJR. Der Vorstand stellt das Ausscheiden fest.

  2. Der Vorstand handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam.

  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus und besteht der Vorstand danach aus weniger als vier Mitgliedern, erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl. Bis zu dieser Wahl ist der Vorstand mit den verbleibenden Mitgliedern beschlussfähig.

  4. Scheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt, ist innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit dem Ziel einer Neuwahl einzuberufen und durchzuführen. Scheidet die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus, rückt an diese Stelle das Beisitzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl bei der letzten Vorstandswahl nach. Die Beisitzmitglieder, die durch eine Ergänzungswahl in den Vorstand aufgenommen wurden, gelten als Mitglieder mit der geringsten Stimmenzahl.

  5. Der Vorstand ist berechtigt, eine hauptamtliche Geschäftsführung einzustellen.

  6. Der Vorstand kann die hauptamtliche Geschäftsführung mit der Wahrnehmung organisatorischer, verwaltungstechnischer und projektbezogener Aufgaben betrauen.

  7. Der KJR wird gerichtlich und außergerichtlich von der/ dem Vorsitzenden und der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten (§ 26 BGB) oder durch eines der Vorstandsmitglieder im Sinne von §26 BGB gemeinsam mit der hauptamtlichen Geschäftsführung.

  8. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds statt und können auch digital durchgeführt werden. Die Einladung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.

  9. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

  10. Der Vorstand kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen werden.

  11. Die Tätigkeit im Vorstand erfolgt ehrenamtlich. Aufwendungen werden nach der jeweils gültigen Verwaltungs- und Reisekostenordnung des Vereins ersetzt.

§ 7 Abstimmungen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden nicht gezählt.

  2. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  3. Die Auflösung des Vereins erfordert eine 3/4-Mehrheit der möglichen Stimmen, aller Mitglieder. Kommt wegen zu geringer Beteiligung die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist die Auflösung des KJR zu vertagen. Innerhalb einer Frist von 4 Wochen ist die Auflösung in einer Mitgliederversammlung erneut zu beschließen. Diese Mitgliederversammlung beschließt dann mit 3/4 Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

  4. Abstimmungen erfolgen offen; auf Antrag eines Mitglieds geheim.

§ 8 Wahlen

  1. Wahlen erfolgen offen, auf Antrag eines Mitglieds geheim.

  2. Der/die Vorsitzende und die Stellvertretung werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

  3. Die Beisitzer*innen werden in Einzelwahl bestimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.

  4. Nachwahlen gelten für die laufende Amtsperiode.

§ 9 Ausschüsse

  1. Mitgliederversammlung und Vorstand können Ausschüsse einsetzen und deren Mitglieder berufen.

  2. Ausschüsse wählen ihre Leitung selbst.

  3. Ausschüsse beraten selbstständig im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und legen Ergebnisse zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand vor.

§ 10 Protokollierung

  1. Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und von der Sitzungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.

  2. Die Protokolle werden den Gremienmitgliedern in der Regel elektronisch zur Verfügung gestellt. Auf Wunsch ist auch eine Bereitstellung in Papierform möglich.

  3. Mindestens einmal im Jahr legen der Vorstand und die Geschäftsführung einen Tätigkeitsbericht vor.

§ 11 Kassenführung und -prüfung

  1. Der KJR unterhält eine Kasse, über die Vorstand und Geschäftsführung verfügungsberechtigt sind.

  2. Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Revisor*innen prüfen mindestens jährlich die Buch- und Kassenführung.

  3. Die Revisorinnen bzw. Revisoren berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung in schriftlicher oder mündlicher Form.

  4. Die Revisorinnen bzw. Revisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.

  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12 Vermögen und Auflösung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

  2. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder zweckfremde Ausgaben begünstigt werden.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Gotha, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat (§§ 55 ff. AO).

§ 13 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand gemäß § 26 BGB ist ermächtigt, redaktionelle und klarstellende Änderungen dieser Satzung vorzunehmen, soweit diese von Gerichten oder Finanzbehörden gefordert werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.10.2025 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungsfassungen treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.